beA-Status: Keine Stoerung gemeldet
Keine beA-Stoerung gemeldet oder festgestellt. · Stand: 08.06.2026 - 19:30
Unverbindliche Anzeige · aktualisiert automatisch · rechtlich maßgeblich ist allein die BRAK-Störungsdokumentation.
In 60 Sekunden: die eine Frage zuerst
Bevor Sie irgendetwas anderes tun, klären Sie eine Sache: Ist das beA-System bundesweit gestört — oder liegt das Problem bei Ihnen vor Ort? Das ist nicht nur eine technische Frage, sie entscheidet auch über Ihren weiteren Weg:
- Bundesweite Störung → der offizielle Nachweis ist da, der Weg über die Ersatzeinreichung ist offen.
- Problem in Ihrer Kanzlei (Karte, Browser, veralteter Link …) → das ist keine Systemstörung. Hier hilft schnelle Technik, keine Frist-Argumentation.
Die nächsten Schritte beantworten genau diese Frage.
Schritt 1 — Offiziellen Status prüfen
Rufen Sie die offizielle Verfügbarkeitsseite der BRAK auf: portal.beasupport.de/verfuegbarkeit.
- Grün = das System läuft offiziell. Dann liegt es mit hoher Wahrscheinlichkeit an Ihrer eigenen Technik → weiter zu Schritt 2.
- Rot / Störungsmeldung = es ist eine offiziell dokumentierte Störung. Drucken oder speichern Sie die Meldung sofort (mit Datum und Uhrzeit). Dieser Ausdruck ist später Ihr Nachweis.
Zusätzlich führt die BRAK eine Störungsdokumentation mit der Historie aller Störungen — wichtig, falls Sie die Störung später noch belegen müssen.
Schritt 2 — Liegt es am beA oder an Ihrer Technik?
Wenn die offizielle Seite grün zeigt, liegt der Fehler fast immer bei Ihnen vor Ort — und ist oft in Minuten behoben. Die häufigsten Ursachen, der Reihe nach:
- Veralteter Link / Bookmark. Ein alter Favorit zeigt ins Leere. Geben Sie die Adresse frisch in die Adresszeile ein, statt über ein altes Lesezeichen zu gehen.
- beA-Karte / Kartenleser. Karte richtig gesteckt? Kartenleser erkannt? Anderer USB-Port? Treiber des Lesers aktuell?
- Zertifikat oder PIN. Ist das Karten- oder Softwarezertifikat noch gültig — oder kürzlich abgelaufen? Wurde die PIN zu oft falsch eingegeben?
- Browser / Client-Software. Veraltete Version, fehlendes Update der beA-Anwendung, blockierende Erweiterung. Anderer Browser als Gegentest.
- Netzwerk / Firewall. Erreichen andere Rechner in der Kanzlei beA? Wenn nur einer betroffen ist, ist es lokal. Wenn keiner, prüfen Sie Internet/Firewall.
Schritt 3 — Wenn beA wirklich gestört ist: Frist sichern
Ist eine Übermittlung über beA technisch nicht möglich, sieht das Verfahrensrecht die Ersatzeinreichung vor (z. B. § 130d ZPO und die Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen). Die Punkte, die in Praxis und Rechtsprechung immer wieder genannt werden:
- Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung und vor Ablauf der Frist zulässig. Ist die Frist bereits verstrichen, bleibt nur der Weg über die Wiedereinsetzung.
- Die technische Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen — idealerweise zeitgleich mit der Ersatzeinreichung. Wird die Störung erst kurz vor Fristablauf festgestellt, ist die Glaubhaftmachung unverzüglich nachzuholen.
- Als Nachweis dienen u. a.: Ausdruck der offiziellen BRAK-Störungsmeldung bzw. der Störungsdokumentation, Screenshots der Fehlermeldung, anwaltliche oder eidesstattliche Versicherung.
- Die Einreichung selbst kann während der Störung auf anderem Weg erfolgen (z. B. Fax oder Bote). Bewahren Sie den Sende- bzw. Übergabenachweis auf.
Die genauen Anforderungen entwickeln sich mit der Rechtsprechung weiter. Verlassen Sie sich im Zweifel auf die offiziellen Quellen und Ihre eigene verfahrensrechtliche Bewertung, nicht auf Ratgeber-Seiten.
Beweis-Checkliste für den Störungsfall
Wenn beA tatsächlich gestört ist, sichern Sie — am besten sofort, nicht später aus dem Gedächtnis:
- Screenshot der offiziellen Verfügbarkeits-/Störungsseite mit sichtbarem Datum und Uhrzeit
- Screenshot der konkreten Fehlermeldung in Ihrer beA-Anwendung
- Notiz: Was wollten Sie senden, an wen, um wie viel Uhr, was ist passiert
- Bei Ersatzeinreichung: Sendebericht (Fax) bzw. Übergabenachweis (Bote)
- Ausdruck/Speicherung der BRAK-Störungsdokumentation, sobald verfügbar
Damit es beim nächsten Mal in Minuten geklärt ist
Der größte Zeitverlust im Ernstfall ist nicht die Störung selbst — es ist die Unsicherheit, woran es liegt. Wer in der Hektik zehn Minuten am eigenen Kartenleser sucht, während die Frist läuft, hat ein vermeidbares Problem. Vorbeugen lässt sich das:
- Klarer Notfall-Ablauf an jedem Arbeitsplatz (genau die Schritte 1–3 dieser Seite, ausgedruckt).
- Saubere Technik: aktuelle beA-Anwendung, gültige Zertifikate im Blick, getestete Kartenleser, ein funktionierender Zweitweg (Fax/Scan) für den Ernstfall.
- Jemand, der im Ernstfall sofort sagen kann, ob es an beA oder an Ihnen liegt — und der die Störung technisch sauber dokumentiert, falls es hart auf hart kommt.
Häufige Fragen — wenn es bei Ihnen nicht läuft
Wenn die offizielle Statusseite grün zeigt, liegt es fast immer an einer dieser Ursachen. Die häufigsten Fälle und was Sie sofort tun können:
Meine beA-Karte wird nicht erkannt – was tun?
Meist ist es kein Defekt, sondern eine Kleinigkeit. Prüfen Sie: Steckt die Karte richtig (Chip in der korrekten Richtung)? Wird der Kartenleser vom Rechner erkannt — ein anderer USB-Port als Gegentest? Läuft im Hintergrund die beA-Client-Security-Anwendung, die für den Kartenzugriff zwingend nötig ist? Erst wenn Karte, Leser und Client-Software zusammenspielen, klappt die Anmeldung. Lässt sich der Leser an einem anderen Rechner testen, sehen Sie schnell, ob die Karte oder das Gerät das Problem ist.
beA-Anmeldung trotz grünem Status nicht möglich – woran liegt das?
Wenn die offizielle Seite grün zeigt und Sie sich trotzdem nicht anmelden können, liegt das Problem in Ihrer Kanzlei. Die üblichen Verdächtigen: die lokale Client-Security-Anwendung läuft nicht, ein Browser-Update oder eine Erweiterung blockiert, das Zertifikat ist abgelaufen, oder ein altes Lesezeichen führt ins Leere. Testen Sie die Anmeldung an einem zweiten Arbeitsplatz: Geht es dort, ist es Ihr Gerät; geht es nirgends in der Kanzlei, schauen Sie auf Netzwerk und Firewall.
Mein beA-Zertifikat ist abgelaufen – wie geht es weiter?
Zertifikate auf der beA-Karte und Softwarezertifikate haben eine begrenzte Gültigkeit. Ist es abgelaufen, ist keine Anmeldung mehr möglich, bis es erneuert wurde — das läuft über die ausgebende Stelle und braucht etwas Vorlauf. Deshalb lohnt es sich, die Gültigkeit im Blick zu behalten und rechtzeitig vor Ablauf zu handeln, statt am Fristtag überrascht zu werden.
Der beA-Kartenleser funktioniert nicht – was prüfen?
Häufig sind es Treiber oder Anschluss. Wird der Leser im Betriebssystem überhaupt angezeigt? Ist der Treiber aktuell, passt die Firmware des Lesers? Ein Wechsel des USB-Ports oder ein Neustart der Client-Security-Anwendung löst erstaunlich viele Fälle. Wird der Leser an keinem Rechner erkannt, kann ein Defekt vorliegen — ein Ersatzgerät als Gegentest schafft Klarheit.
beA lässt sich nicht öffnen / die Seite lädt nicht – woran liegt's?
Oft steckt ein veralteter Link oder Bookmark dahinter, der nicht mehr stimmt. Geben Sie die beA-Adresse frisch in die Adresszeile ein, statt über ein altes Lesezeichen zu gehen. Lädt dann immer noch nichts, prüfen Sie, ob die Client-Security-Anwendung läuft und ob Browser oder Sicherheitssoftware den Zugriff blockieren. Ein Gegentest mit einem anderen Browser grenzt das Problem schnell ein.
Meine beA-PIN ist gesperrt – was jetzt?
Nach mehreren Fehlversuchen sperrt sich die PIN aus Sicherheitsgründen. Entsperren lässt sie sich in der Regel nur über den zugehörigen Entsperr-Code (PUK). Ist auch dieser verbraucht, wird eine neue Karte über den Kartenherausgeber nötig — und das dauert. Vor einer wichtigen Frist ist das der denkbar schlechteste Zeitpunkt, es auszuprobieren.